Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wir sind für Sie da!

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FELLER ENGINEERING GmbH (AGB) Stand 07.2022

 

1 Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten (nachfolgend „Käufer“). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, deren Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mündliche Abreden und nachträgliche Vertragsvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos an den Käufer ausführen.

2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen unserer Produkte sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie für den Käufer zumutbar sind. Wenn nichts anderes vermerkt ist, unterliegen unsere Angebote einer Preisbindung von 3 Monaten.

3 Auftragsannahme

Bestellungen und sonstige Aufträge sind für den Käufer verbindlich. Wir können das in der Bestellung bzw. in dem Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Für uns tritt die Bindung erst mit ausdrücklicher, schriftlicher Annahme ein (Auftragsbestätigung). Auf die Auftragsbestätigung können wir bei unverzüglicher Lieferung bzw. Leistung verzichten.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Lager, ohne Verpackungs-, Versandkosten und evtl. anfallender Zollgebühren. Alle Preise und Nebenkosten, insbesondere Versandkosten, werden nach unserer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste berechnet. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen unserer Vorlieferanten wirksam werden.
(4) Sollten bei Serienprodukten oder Sonderanfertigungen nachträglich Änderungen vom Kunden verlangt werden, so trägt dieser die dadurch entstehenden Kosten.
(5) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Vorkassenrechnungen sind immer netto zu zahlen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an welchem der Verkäufer über den kompletten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Unserem Kunden ist es nicht gestattet ein Zurückhaltungsrecht und/oder Aufrechnung, gleich aus welchem Grunde, geltend zu machen.
(7) Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, und die Gewährung eines Zahlungszieles ist hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder der Käufer in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
(8) Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen oder unsere Forderung abzutreten.
(9) Teillieferungen sind entsprechend dem Leistungsumfang abrechnungsfähig.
(10) Ungeachtet der individuell zu bestimmenden Zahlungskonditionen werden Neukunden generell per Nachnahme oder Vorkasse beliefert.
(11) Software- und Lizenzlieferungen werden grundsätzlich nur gegen Vorkasse vorgenommen.

5 EG-Einfuhrumsatzsteuer

(1) Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
(2) Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
(3) Wir haften nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

6 Lieferung – Lieferzeit

(1) Bei kundenspezifischen Sonderfertigungen behält sich der Verkäufer eine 5%ige Über- bzw. Unterlieferung vor.
(2) Angegebene Liefertermine und der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferanten. Wir werden den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
(3) Es steht dem Verkäufer frei, Teillieferungen auf erteilte Aufträge zu tätigen.
(4) Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
(5) Ist der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder des § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In jedem Falle ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadenbegrenzt.

7 Versendung – Gefahrenübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Kaufsache an den Transportführer über-geben wird oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlässt. Verzögert sich die Ver-sendung aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Käufer auf den Käufer über. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.
(3) Verpackungs- und Versandkosten werden in unseren Rechnungen separat ausgewiesen und werden pauschal mit 1,5% vom Warenwert, mindestens 15,00€ berechnet. Sonderregelungen vorbehalten. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung auf dem Transport versichern.
(4) Versandweg und –mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Wahl des Ver-käufers überlassen. Unsere Verpackungen werden als Sonderverpackungen nicht zurückgenommen.

8 Mängelgewährleistung

(1) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstel-lers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(2) Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Produkte müssen wir uns Änderungen Konstruktion und Ausführung gegenüber den in unseren verschiedenen Druckschriften gemachten Angaben vorbehalten, sofern der Wert der angebotenen Erzeugnisse hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
3) Eine Gewährleistung für Mängel unserer Erzeugnisse übernehmen wir nur für nachgewiesene Fabrikations- und/oder Materialfehler. Voraussetzung hierfür ist die genaue Einhaltung unserer Betriebsvorschriften. Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden zufolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Bedienfehlern, mechanischer, chemischer, elektrochemischer oder
elektromagnetischer, elektrischer und physikalischer Einflüsse und unsachgemäßer Eingriffe.
(4) Der Käufer hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung in Original- oder gleichwertiger Verpackung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Macht der Kunde innerhalb der einjährigen, mit dem Gefahrenübergang beginnenden Garantiezeit Mängel geltend, so leisten wir gemäß Punkt (5) bis (10) dieses Abschnitts Ersatz.
(5) Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesse-rung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
(6) Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabset-zung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlan-gen. Das Rücktrittsrecht ist für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, jedoch ausgeschlossen.
(7) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels zu.
(8) Macht der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(9) Ergibt unsere Prüfung, dass die Reklamation unbegründet ist oder nicht zu unseren Las-ten geht, erfolgen Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Berechnung. Reparaturkosten Dritter werden von uns nicht anerkannt.
(10) Alle weitergehenden Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängel sind dem Verkäufer ge-genüber ausgeschlossen, soweit sie nicht üblicherweise durch eine Haftpflichtversicherung dem Grund und der Höhe nach abgedeckt werden. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vor-satzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.

9 Schutzrechte

(1)Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gebaut worden, so hat der Käufer uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
(2) Unseren Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Zeichnungen, Schaltpläne, Software usw. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unseres vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.

10 Software

(1) An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Er-gänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht mit den Produkten, für die die Programme geliefert sind, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben beim Verkäufer. Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung von Quell-Codes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk des Verkäufers auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
(2) Neben den vorstehenden Ausführungen und denen nach Punkt 8 „Mängelgewährleistung“ wird der Käufer darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in der Hardware und Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern ferner weder bestimmte Eigenschaften der Hardware und der Softwareprogramme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder –bedürfnisse zu. Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass wir deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Der Käufer hat sicher zu stellen, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form festgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

11 Haftungsbeschränkung

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art unserer Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

12 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vereinbarungsgemäß nachkommt.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.
(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zah-lungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. (2) und (3) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Im letztgenannten Fall gestattet der Käufer dem Verkäufer insoweit unwiderruflich das Betreten seiner Räume und die Wegnahme der Ware, ohne dass hierin verbotene Eigenmacht liegt.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Ust.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Käufer im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Ust.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver-mischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Ust.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

(1) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird der zuständige Gerichtsstand des Verkäufers vereinbart. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
(2) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Käufers ist der Sitz unserer Hauptniederlassung.
(3) Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.