Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB)

Wir sind für Sie da!

Allgemeine Einkaufsbedingung der FELLER ENGINEERING GMBH Stand 10.2002

1.) Es gelten ausschließlich unsere nachfolgend aufgeführten Einkaufsbedingungen, allen anderen wird widersprochen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2.) Alle den Auftrag betreffenden Papiere sind mit unserer Auftrags-Nr. zu versehen.
Lieferantenrechnungen, die ohne Auftrags-Nr. eingehen, werden unbearbeitet zurückgeschickt.

3.) Die vereinbarten Preise sind Festpreise, soweit nicht anders vereinbart wurde.

4.) Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt verbindlich. Erkennt der Lieferant, daß die vereinbarten Liefertermine, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden, hat er dies dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.

5.) Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, kann der Besteller wahlweise Nachlieferung und Schadenersatz wg. Nichterfüllung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten oder vom Lieferer noch nicht erbrachte Leistungen durch einen Dritten zu Lasten des Lieferers durchführen lassen.

6.) Zahlungen erfolgen dekadenweise, d.h. zum 10., 20. und 30./31. eines jeden Monats werden Eingangsrechnungen unter Berücksichtigung von 3% Skonto am übernächsten, dem Eingangsdatum folgenden Dekadenzahltag berücksichtigt. Alternativ behalten wir uns auch eine Zahlung von 30 Tagen netto vor.

7.) Der Lieferant ist nicht berechtigt seine Forderungen an Dritte abzutreten, ohne daß der Besteller dies vorher schriftlich genehmigt hat.

8.) Der Lieferant übernimmt für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungspflicht die Gewähr, daß seine Lieferung die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist. Bei Mängeln der Lieferung, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, ist der Lieferant zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet, sofern der Besteller nicht von anderen etwaigen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht. Der Lieferant trägt alle dem Besteller in Zusammenhang mit dem Gewährleistungsfall entstehenden Kosten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 12 Monate ab Abnahme des Erzeugnisses, in das die Lieferung des Lieferanten integriert ist, längstens jedoch 18 Monate nach Lieferung an den Besteller.
Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, der durch die Nachbesserung des Lieferanten entsteht. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist, kann der der Besteller, ungeachtet seiner sonstigen Ansprüche, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

9.) Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller auftragsbezogenen kaufmännischen und technischen Daten. Die Weitergabe an Dritte darf nur nach der schriftlichen Genehmigung des Bestellers erfolgen.

10.) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen, bleiben die übrigen verbindlich.

11.) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht anders vereinbart. Für die Auslegung des Vertrags gilt ausschließlich der deutsche Wortlaut.

12.) Gerichtsstand ist Offenbach, Erfüllungsort ist Rödermark.